craiyon logo

A political caricature showing a judge holding a scroll about a court ruling, surrounded by people holding signs with legal terms and journalists with microphones. Key phrases like "§ 5 WiStG", "Dammbruch!", "Strafrecht", and "Zivilrecht" are visible.

A political caricature showing a judge holding a scroll about a court ruling, surrounded by people holding signs with legal terms and journalists with microphones. Key phrases like "§ 5 WiStG", "Dammbruch!", "Strafrecht", and "Zivilrecht" are visible.

KANNST DU ZU DEM FOLGENDEN LINKEDIN BEITRAG EINE KARRIKATUR ERSTELLEN: § 5 WiStG vor dem Comeback? – Vorsicht vor voreiligen Schlüssen Das Urteil des Strafgerichts AG Tiergarten am 23.01.2026 zur Mietpreisüberhöhung sorgt derzeit für große mediale Aufmerksamkeit. Mietervereine und Politik sprechen bereits von einem „Dammbruch“ und einer Wiederbelebung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG). § 5 einbetten Aus juristischer Sicht ist diese Euphorie jedoch mit Vorsicht zu genießen; zumal das Strafrecht und das Zivilrecht ineinandergreifen. Zwar zeigt die Entscheidung, dass Bezirksämter bereit sind, Bußgeldverfahren wegen Mietpreisüberhöhung konsequenter zu verfolgen. Der Einzelfall besitzt jedoch keine Präjudizwirkung für zukünftige Verfahren, denn das zentrale Tatbestandsmerkmal des § 5 WiStG – die Ausnutzung der Wohnungsmarktlage durch den Vermieter im Einzelfall – wurde im hiesigen Verfahren vom Gericht nicht geprüft. Gerade dieses Merkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des für die Wohnraummiete zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH (wegweisend: BGH, Versäumnisurteil v. 28.01.2004, VIII ZR 190/03) zwingend erforderlich. Der Bundesgerichtshof verlangt einen konkreten Kausalzusammenhang zwischen Wohnungsnot und Vertragsschluss – einschließlich detaillierter Darlegung und Beweisführung durch den Mieter zu seiner individuellen Wohnungssuche und fehlenden Ausweichmöglichkeiten. Eine objektive Mangellage allein genügt ausdrücklich nicht. Der Vermieter muss demnach die konkrete Mehr sehen